1Im Interesse des Wohls der Allgemeinheit kann die zuständige Behörde die dem augenblicklichen Erfordernis entsprechenden vorläufigen Anordnungen treffen. 2Diese sind zu befristen. 3Die Anordnung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. 4Die zuständige Behörde kann auch zur Sicherung von Tatsachen, die für eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein können, insbesondere zur Feststellung des Zustands einer Sache, die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn andernfalls die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert würde.

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