(1) Der durch den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und des Elften Teils dieses Gesetzes entstehende Verwaltungsaufwand wird aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe gedeckt.

 

(2) Das Aufkommen aus der Abwasserabgabe, einschließlich von Rückflüssen aus Darlehen und deren Verzinsung, ist im Rahmen seiner Zweckbindung nach § 13 AbwAG bevorzugt für

 

1.

regionale Schwerpunkte der Sanierung der Gewässer,

 

2.

den Bau von Modellanlagen zur Behandlung von Abwasser im Sinne des § 2 Abs. 3 AbwAG,

 

3.

Anlagen der Fremdwasserentflechtung und zur Behandlung von Niederschlagswasser,

 

4.

Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte durch Veränderungen der Gewässerstrukturen und naturnahe Entwicklung von Gewässern (Gewässerrenaturierung)

zu verwenden.

 

(3) Die Bewirtschaftung des Abgabeaufkommens obliegt dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.

[1] (zu § 13 AbwAG)

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