(1) 1Wer Häfen und Umschlagplätze, Anlegestellen an und Fähren auf schiffbaren Gewässern einrichten oder betreiben will, bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. 2Die Genehmigung ersetzt nicht die Erlaubnis oder die Bewilligung für die mit dem Betrieb verbundene Gewässerbenutzung.

 

(2) Die Genehmigung kann befristet oder unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden; Rechte Dritter bleiben unberührt.

 

(3) Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus welchen hervorgeht, dass der Antragsteller oder die für die Leitung des Unternehmens bestimmten Personen unzuverlässig sind, wenn der Antragsteller nicht leistungsfähig ist oder wenn das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere das öffentliche Verkehrsinteresse, entgegensteht.

 

(4) Die Genehmigung wird mit der Aushändigung der Genehmigungsurkunde wirksam.

 

(5) Die Genehmigung kann auch dann widerrufen bzw. zurückgenommen werden, wenn der Unternehmer wiederholt oder schwer gegen die ihm durch Gesetz oder Genehmigungsurkunde oder durch Vorschriften der Aufsichtsbehörde auferlegten Pflichten verstoßen hat.

 

(6) 1Der Unternehmer ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten, aufzunehmen und während der Dauer der Genehmigung aufrechtzuerhalten und sicher zu führen. 2Soweit der Unternehmer zur Wahrnehmung seiner Pflicht eine Hafenordnung erlässt, ist diese dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr zur Genehmigung vorzulegen.

 

(7) Hafenabgaben und Beförderungsentgelte sind unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Hafen- oder Fährbetriebs festzusetzen.

 

(8) 1Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr wird ermächtigt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, des Umschlags, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Schutzes des Eigentums, der Fischerei, des Immissionsschutzes, der Unterhaltung und Reinhaltung der Häfen, Umschlaganlagen und Anlegestellen die Benutzung sowie das Verhalten Dritter in diesen Einrichtungen zu regeln (Hafenverordnung). 2Das Gleiche gilt für den Betrieb von Fähranlagen.

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