(1) Talsperren sind Stauanlagen, bei denen die Höhe des Stauwerks von der Sohle des Gewässers oder vom tiefsten Geländepunkt im Stauraum bis zur Krone mehr als fünf Meter beträgt und das Staubecken, bis zur Krone gemessen, mehr als einhunderttausend Kubikmeter umfasst.

 

(2) Der Bau, die wesentliche Änderung und der Betrieb dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung durch die oberste Wasserbehörde, sofern nicht schon eine Bewilligung, eine Erlaubnis oder eine Planfeststellung notwendig ist.

 

(3) Als Talsperren gelten auch andere Stauanlagen, wenn die oberste Wasserbehörde feststellt, dass sie mit erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verbunden sind.

 

(4) Rückhaltebecken, die außerhalb eines Gewässers liegen, stehen unter denselben Voraussetzungen den Talsperren gleich.

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