(1) 1Soweit es der Schutz einer im Saarland oder in Rheinland-Pfalz staatlich anerkannten Heilquelle erfordert, können Quellenschutzgebiete festgesetzt werden. 2§ 52 WHG und § 37 dieses Gesetzes gelten entsprechend.
(2) Für die Zuständigkeit gilt § 44 Abs. 1 dieses Gesetzes entsprechend.
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