(1) Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken (Uferlinie) wird durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt.

 

(2) Die Uferlinie kann nach Anhören der Anlieger und der sonst Beteiligten durch die untere Wasserbehörde festgesetzt und, soweit erforderlich, auf angemessene Weise bezeichnet werden.

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