(1) 1Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines Deiches oder Dammes erforderlich ist, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass der Unterhaltungspflichtige oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können. 2Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.

 

(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an den Deich oder Damm angrenzenden Grundstücke haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung oder Sicherheit des Deiches oder Dammes beeinträchtigen kann.

 

(3) 1Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Sicherung und Erhaltung von Deichen oder Dämmen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen sowie des Vorlandes durch Rechtsverordnung Vorschriften über deren Unterhaltung, Schutz und Nutzung sowie über die Nutzung der an diese Anlagen angrenzenden Grundstücke zu erlassen. 2In der Rechtsverordnung ist insbesondere

 

1.

der Einbau von baulichen Anlagen,

 

2.

das Verlegen von Leitungen,

 

3.

die Überführung von Wegen,

 

4.

die Veränderung am Deich- oder Dammkörper,

 

5.

das Errichten von baulichen Anlagen in geringerer Entfernung als fünf Meter vom Deich- oder Dammfuß

zu regeln.

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