1Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft und des öffentlichen Verkehrs, kann die Oberste Wasserbehörde eine künstliche Veränderung des Zu- oder Abflusses von wild abfließendem Wasser anordnen. 2Stellt die Anordnung eine Enteignung dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten.

[1] (zu § 37 Abs. 3 WHG)

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