(1) Die Ausführung von Baumaßnahmen, die einer Erlaubnis, Bewilligung, Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz bedürfen, ist vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz und bei derartigen Maßnahmen des Landes von der obersten Wasserbehörde zu überwachen.

 

(2) Zum Zweck der Überwachung ist den mit ihr beauftragten Personen jederzeit der Zutritt zur Baustelle oder Betriebsstätte, der Einblick in den behördlichen Bescheid mit den geprüften Unterlagen und, zur besonderen Prüfung, die Entnahme von Baustoffen und Bauteilen zu gestatten.

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