(1) 1Baumaßnahmen, die einer Erlaubnis, Bewilligung, Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz bedürfen, unterliegen grundsätzlich der Bauabnahme durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz und bei derartigen Maßnahmen des Landes durch die oberste Wasserbehörde. 2Die Abnahmen sind vom Bauherrn schriftlich oder elektronisch[1] zu beantragen. 3Sie sind innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrags durchzuführen. 4Über die erfolgte beanstandungsfreie Abnahme ist eine Bescheinigung (Abnahmeschein) auszustellen.

 

(2) Vor Aushändigung des Abnahmescheins darf die Anlage nicht in Benutzung genommen werden.

 

(3) Die Bauabnahmen erfolgen unbeschadet sonst erforderlicher Abnahmen, Genehmigungen, Prüfungen und dergleichen.

[1] Eingefügt durch SDigG. Anzuwenden ab 17.12.2021.

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