(1) 1Die Gewässer dritter Ordnung sind, soweit es wasserwirtschaftlich geboten ist, von der unteren Wasserbehörde zu schauen. 2Soweit erforderlich, haben auch andere beteiligte Behörden an der Schau mitzuwirken. 3Bei der Schau ist festzustellen, ob das Gewässer ordnungsgemäß unterhalten und ob es unbefugt oder in Abweichung von Auflagen oder Bedingungen benutzt wird. 4Insbesondere ist auf unzulässige Verunreinigungen zu achten.

 

(2) Den Unterhaltungspflichtigen, den Anliegergemeinden, den Eigentümern des Gewässers, den Anliegern, den zur Benutzung des Gewässers Berechtigten und den Fischereiberechtigten soll Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung gegeben werden.

 

(3) 1Bei der unteren Wasserbehörde wird eine Schaukommission gebildet. 2Sie besteht aus einem Vertreter der unteren Wasserbehörde, einem von der jeweils betroffenen Gemeinde benannten Vertreter und den von der unteren Wasserbehörde zu bestellenden technischen Sachverständigen. 3Obliegt die Unterhaltung eines Gewässers einem Verband, so tritt an Stelle des Vertreters der Gemeinde ein Vertreter des Verbandes. 4Die gemäß § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzvereinigungen sind von der Wasserschau rechtzeitig zu informieren; die Teilnahme je eines/einer Vertreters/Vertreterin ist freigestellt.

 

(4) 1Die Schaukommission ist befugt, zur Durchführung ihrer Aufgaben die Gewässer zu schauen und die Ufer zu betreten. 2Entstehen bei der Durchführung der Wasserschau Schäden, so hat der betroffene Grundstückseigentümer Anspruch auf Entschädigung. 3Hierüber entscheidet die untere Wasserbehörde.

 

(5) 1Die untere Wasserbehörde trifft auf Grund der bei der Wasserschau festgestellten Mängel die erforderlichen Anordnungen. 2Sie hat durch eine Nachschau zu überprüfen, ob die Mängel beseitigt sind. 3Für die Nachschau ist von demjenigen, der sie veranlasst hat, neben den entstandenen besonderen Auslagen gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964 in der jeweils geltenden Fassung eine Verwaltungsgebühr nach den geltenden Gebührenvorschriften zu erheben.

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