(1) 1Hat ein fließendes Gewässer infolge natürlicher Ereignisse sein bisheriges Bett verlassen, so sind diejenigen Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten, die von der Veränderung betroffen werden, insgesamt oder einzeln berechtigt, den früheren Zustand auf ihre Kosten wiederherzustellen. 2Dasselbe Recht steht den Gemeinden im Fall des § 8 Abs. 1 dieses Gesetzes zu. 3Art und Weise der Wiederherstellung sind jeweils mit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz abzustimmen.

 

(2) Das Recht zur Wiederherstellung erlischt, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Jahren, gerechnet vom Schluss des Jahres, in dem sich das Gewässer verändert hat, ausgeführt ist.

 

(3) 1Der frühere Zustand ist von dem Unterhaltungspflichtigen wiederherzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. 2§ 67 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes gelten entsprechend.

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