(1) 1An schiffbaren Gewässern haben Anlieger das landen und Befestigen von Wasserfahrzeugen zu dulden, jedoch nicht auf den Strecken, die die zuständige Wasserbehörde ausgenommen hat. 2An privaten Ein- und Ausladestellen besteht diese Verpflichtung nur in Notfällen. 3Die Anlieger haben in Notfällen auch das zeitweilige Aussetzen der Ladung eines Wasserfahrzeuges zu dulden. 4Die besonderen Pflichten der Anlieger und Hinterlieger an Bundeswasserstraßen nach § 11 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962, 2008 1 S. 1980), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388, 1392) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

 

(2) 1Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken und Anlagen an schiffbaren Gewässern haben das Setzen und Betreiben von Schifffahrtszeichen sowie das dafür erforderliche Betreten ihrer Grundstücke oder Anlagen zu dulden. 2Sie können eine Entschädigung verlangen, wenn ihnen durch eine Maßnahme nach Satz 1 ein unmittelbarer Vermögensschaden entsteht.

 

(3) Die Eigentümer und Nutzer von Wasserfahrzeugen, schwimmenden Anlagen und schwimmendem Gerät haben nach Maßgabe von aufgrund § 17 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen das Betreten der Fahrzeuge und Anlagen durch Bedienstete der Schifffahrts- oder Hafenbehörde, deren Beauftragte, des Polizeivollzugsdienstes und der Wasserschutzpolizei zu dulden.

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