(1) Jede Stauanlage mit festgesetzten Stauhöhen muss mit mindestens einer Staumarke versehen werden, an der die einzuhaltende Stau höhe deutlich angegeben ist.

 

(2) 1Die Höhenpunkte sind durch Bezugnahme auf die Höhenfeststellung der Grundlagenvermessung zu sichern. 2Die Staumarken werden von der zuständigen Wasserbehörde gesetzt, die darüber eine Urkunde aufnimmt. 3Dem Inhaber des Staurechts und dem Betreiber der Stauanlage ist Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.

 

(3) 1Der Eigentümer und der Betreiber der Stauanlage haben für Erhaltung, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der Staumarken zu sorgen und jede Beschädigung und Veränderung der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. 2Sie tragen die Kosten für das Setzen, Unterhalten, Erneuern und Ändern der Staumarken.

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