(1) 1Stoffe, die nicht Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG sind, dürfen nicht in Abwasseranlagen eingebracht werden. 2Das gilt nicht

 

1.

für Stoffe, die zum Zwecke der Behandlung im Rahmen der für die Abwasseranlage geltenden Bestimmungen eingebracht werden,

 

2.

bei einer Beseitigung nach § 55 Abs. 3 WHG. 3Wasser aus der Grundwasserhaltung von Baugruben darf mit Zustimmung des Abwasserbeseitigungspflichtigen und des Betreibers der Abwasserbeseitigungsanlage eingebracht werden.

 

(2) 1Die oberste Wasserbehörde kann durch Verwaltungsvorschrift weitere Grundsätze für die Abwasserbeseitigung nach überörtlichen Gesichtspunkten sowie Termine für die Errichtung und Inbetriebnahme der Abwasseranlagen festlegen. 2Die Verwaltungsvorschrift nach Satz 1 wird im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.

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