(1) 1Abweichend von § 14 WHG darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung eine Benutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 WHG ist und im Übrigen die Voraussetzungen des § 14 WHG vorliegen. 2Abweichend von § 15 WHG darf eine gehobene Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung eine Benutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 oder Abs. 2 Nr. 1 WHG ist und im Übrigen die Voraussetzungen des § 15 WHG vorliegen.
(2) 1Für das Verfahren zur Erteilung einer gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung sind der § 63 Abs. 1 und die §§ 65, 66, 69, 70 und 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über das förmliche Verwaltungsverfahren anzuwenden; § 73 VwVfG gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde die zuständige Wasserbehörde tritt. 2§ 73 Abs. 5 VwVfG gilt mit der Maßgabe, dass in der Bekanntmachung zusätzlich darauf hinzuweisen ist, dass
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nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist wegen nachteiliger Wirkungen der gestatteten Benutzung Inhaltsund Nebenbestimmungen nur verlangt werden können, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen konnte, |
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nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist eingehende Anträge auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung in demselben Verfahren nicht berücksichtigt werden und |
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wegen nachteiliger Wirkungen einer gestatteten Benutzung gegen den Inhaber der gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung nur privatrechtliche Ansprüche aus Verträgen oder letztwilligen Verfügungen und Ansprüche aus dinglichen Rechten am Grundstück, auf dem die Gewässerbenutzung stattfindet, geltend gemacht werden können. |
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Erteilung einer Erlaubnis, wenn
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die Benutzung mit einem Vorhaben verbunden ist, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 745), oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143), in den jeweils geltenden Fassungen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, oder |
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die zuständige Wasserbehörde ein förmliches Verfahren für geboten hält, weil das Vorhaben wasserwirtschaftlich bedeutsam ist und Einwendungen zu erwarten sind. |
(4) Die zuständige Wasserbehörde hat die erteilten Erlaubnisse und Bewilligungen nach Maßgabe der Maßnahmenprogramme regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls innerhalb angemessener Fristen anzupassen.