(1) 1Gemeinden haben einen Wasserwehrdienst einzurichten und hierzu Gefahrenabwehrpläne aufzustellen, wenn sie erfahrungsgemäß durch Überschwemmungen gefährdet werden. 2Das Nähere ist in den Gemeinden durch gemeindliche Satzungen zu regeln.

 

(2) 1Die zuständige Wasserbehörde kann gegenüber den Gemeinden die erforderlichen Abwehrmaßnahmen oder Überwachungsmaßnahmen anordnen. 2Die zuständige Wasserbehörde und der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung unterstützen die Gemeinden im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Beobachtung und Sicherung der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen und beraten sie bei der Abwehr von Wasser- und Eisgefahren. 3Soweit den Gemeinden personelle Hilfe geleistet wird, unterstehen die Hilfskräfte für die Dauer und im Rahmen ihres Einsatzes der Weisungsbefugnis der Bürgermeisterin oder[1] des Bürgermeisters der betroffenen Gemeinde oder der von dieser oder[2] diesem beauftragten Person.

 

(3) Die für die Wasserwehr Zuständigen sind verpflichtet, sich regelmäßig über aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet der Gefahrenabwehrzu informieren.

[1] Eingefügt durch HBG 2023/2024. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Eingefügt durch HBG 2023/2024. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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