(1) Die Wasserbücher im Freistaat Sachsen werden elektronisch geführt.

 

(2) Über § 87 Abs. 2 WHG hinaus sind folgende Rechtsverhältnisse einzutragen, soweit sie nicht von untergeordneter Bedeutung oder für einen Zeitraum bis zu einem Jahr befristet sind:

 

1.

Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Abs. 4 WHG,

 

2.

Festsetzungen von Gewässerrandstreifen nach § 38 Abs. 3 WHG und § 24 Abs. 4,

 

3.

Überschwemmungsgebiete gemäß § 72 Abs. 2, überschwemmungsgefährdete Gebiete gemäß § 75 und festgesetzte Hochwasserentstehungsgebiete nach § 76,

 

4.

Entscheidungen oder Vereinbarungen über Ausbau, Unterhaltung, Benutzung und Betrieb von Gewässern, Hochwasserschutzanlagen, Abwasseranlagen und Wasserversorgungsanlagen sowie Anlagen im Sinne von § 26 Abs. 1,

 

5.

Genehmigungen von Rohrleitungsanlagen im Sinne von § 20 UVPG und

 

6.

Entscheidungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

 

(3) 1Die Eintragungen in das Wasserbuch werden von Amts wegen vorgenommen. 2Die Behörde, die eine wasserrechtliche Entscheidung getroffen hat, übersendet der zuständigen Wasserbehörde eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung. 3Beruht die wasserrechtliche Entscheidung oder das Recht auf einem Verwaltungsakt, ist eine Bescheinigung über den Eintritt der Unanfechtbarkeit oder die Vollziehbarkeit beizufügen. 4Dem Inhaber eines Rechts oder einer Befugnis ist die Eintragung, Änderung oder Löschung seines Rechts oder seiner Befugnis bekanntzugeben.

 

(4) 1Die Einsicht in das Wasserbuch sowie die Einsicht in die Urkunden, auf die die Eintragung Bezug nimmt, ist jeder und[1] jedem gestattet, die oder[2] der ein berechtigtes Interesse darlegt, entgegenstehende schutzwürdige Interessen Betroffener sind zu berücksichtigen. 2Dabei darf die Einsichtnahme in solche Urkunden, welche die Berechtigten als geheim zu halten bezeichnet haben, nur mit Zustimmung der Berechtigten gewährt werden. [3] [Bis 31.12.2022: Dabei darf die Einsichtnahme in solche Urkunden, die der Berechtigte gegenüber der für Entscheidungen über das Rechtsverhältnis zuständigen Behörde oder gegenüber der für die Führung des Wasserbuchs zuständigen Behörde als geheim zu halten bezeichnet hat, nur mit Zustimmung des Berechtigten gewährt werden. ] 3Soweit Einsicht genommen werden darf, sind auf Antrag kostenpflichtig Auszüge zu erteilen.

 

(5) 1Die in den Wasserbüchern enthaltenen Informationen werden landeseinheitlich zum Abruf im Internet bereitgestellt. 2Dabei ist die Möglichkeit einer Suche nach personenbezogenen Daten auszuschließen.

[1] Eingefügt durch HBG 2023/2024. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Eingefügt durch HBG 2023/2024. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[3] Geändert durch HBG 2023/2024. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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