(1) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium bestimmt die Einrichtung und Führung der Wasserbücher.

 

(2) In das Wasserbuch sind über die in § 87 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Angaben hinaus folgende Angaben einzutragen:

 

1.

festgesetzte Heilquellenschutzgebiete,

 

2.

Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (§§ 92 bis 94 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie § 104 dieses Gesetzes); § 87 Abs. 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend.

 

(3) Ist ein Recht im Grundbuch eingetragen, so ist es in Übereinstimmung mit diesem in das Wasserbuch einzutragen.

 

(4) 1Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt, hat die für das Führen des Wasserbuches zuständige Behörde in Urschrift oder beglaubigter Abschrift aufzubewahren. 2Auszüge aus dem Wasserbuch sind bei der unteren Wasserbehörde niederzulegen.

 

(5) 1Jedermann kann auf seine Kosten Auskunft über Eintragungen im Wasserbuch und über Urkunden, auf die in den Eintragungen Bezug genommen wird, verlangen sowie einen beglaubigten Auszug aus dem Wasserbuch fordern. 2Dies gilt nicht für Urkunden, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten.

[1] (zu § 87 WHG)

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