(1) 1Wer der Gewässeraufsicht nach § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes unterliegt, trägt die Kosten seiner behördlichen Überwachung. 2Dies gilt nicht für denjenigen, der ausschließlich als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken der Überwachung unterliegt. 3Zu den Kosten der Überwachung gehören auch die Kosten von Untersuchungen, die außerhalb des Betriebes und der Grundstücke des Benutzers, insbesondere in den benutzten und in gefährdeten Gewässern, erforderlich sind. 4Die Kosten können als Pauschbeträge erhoben werden.

 

(2) 1Werden Maßnahmen der Gewässeraufsicht dadurch veranlasst, dass jemand ein Gewässer unbefugt oder in Abweichung von festgesetzten Auflagen oder Bedingungen benutzt oder Pflichten aus dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz oder zu diesen Gesetzen ergangenen Vorschriften verletzt, so trägt er die Kosten dieser Maßnahmen. 2Dazu zählen auch die Kosten für Maßnahmen zur Gefahrerforschung, zur Ermittlung der Ursache, des Verursachers und des Ausmaßes der Gefahr.

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