(1) Die Bewilligung gewährt nicht das Recht, Gegenstände, die einem anderen gehören, oder Grundstücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen.

 

(2) In den in § 14 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Fällen ist der Betroffene abweichend von § 14 Abs. 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zu entschädigen, wenn die nachteiligen Wirkungen der Bewilligung nicht durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden können.

 

(3) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Ansprüche aus dem Eigentum sind entsprechend auf die Ansprüche aus dem bewilligten Recht anzuwenden.

[1] (zu den §§ 10 und 14 WHG)

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