(1) 1Für das Bewilligungsverfahren gelten die Vorschriften nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz über das förmliche Venvaltungsverfahren. 2§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist.
(2) Ergänzend sind anzuwenden:
1. |
§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
|
2. |
§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anhörungsbehörde und der Planfeststellungsbehörde die Wasserbehörde tritt. |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
1. |
die Erlaubnis für ein Vorhaben erteilt werden soll, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, oder |
2. |
ein förmliches Verfahren eingeleitet wird, weil das beabsichtigte Unternehmen wasserwirtschaftlich bedeutsam ist und Einwendungen zu erwarten sind. |
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