(1) 1Zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die für eine Entscheidung der Wasserbehörde von Bedeutung sein können, insbesondere zur Feststellung des Zustands einer Sache, kann die Wasserbehörde auf Antrag oder von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn andernfalls die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde. 2Antragsberechtigt ist, wer ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat.

 

(2) 1Die Wasserbehörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen oder sonstigen Verpflichtungen zu sichern. 2Der Bund, das Land und Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind von der Sicherheitsleistung frei. 3Auf die Sicherheitsleistung sind die §§ 232, 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

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