(1) Gewässer erster Ordnung sind die Gewässer, die wegen ihrer erheblichen wasserwirtschaftlichen Bedeutung

 

1.

Binnenwasserstraßen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes sind oder

 

2.

in dem anliegenden Verzeichnis (Anlage 1) aufgeführt sind.

 

(2) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, das in Absatz 1 Nr. 2 genannte Verzeichnis durch Verordnung zu ändern, wenn

 

1.

ein Gewässer aufgrund von § 2 des Bundeswasserstraßengesetzes Bundeswasserstraße geworden ist oder die Eigenschaft als Bundeswasserstraße verloren hat,

 

2.

fehlerhafte Angaben in dem Verzeichnis nach Absatz 1 Nr. 2 anzupassen sind.

 

(3) 1Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, die fertig gestellten und aus der Bergaufsicht entlassenen Tagebaurestseen

 

1.

Concordia Nachterstedt, hervorgehend aus dem Restloch Schadeleben,

 

2.

Geiseltalsee, hervorgehend aus dem Restloch Mücheln,

 

3.

Goitzsche, hervorgehend aus den Restlöchern Mühlbeck, Niemegk, Döbern und Bärenhof,

 

4.

Golpa Nord, hervorgehend aus dem Restloch Golpa Nord,

 

5.

Rösa, hervorgehend aus dem Restloch Rösa,

einschließlich der jeweils bedeutendsten Abläufe aufgrund ihrer erheblichen wasserwirtschaftlichen Bedeutung durch Verordnung in das in Absatz 1 Nr. 2 genannte Verzeichnis aufzunehmen. 2§ 6 Abs. 3 gilt entsprechend für das Eigentum an den Tagebaurestseen und den Abläufen, das bei Inkrafttreten einer Verordnung nach Satz 1 besteht.

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