(1) Gewässer erster Ordnung sind die Gewässer, die wegen ihrer erheblichen wasserwirtschaftlichen Bedeutung
1. |
Binnenwasserstraßen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes sind oder |
2. |
in dem anliegenden Verzeichnis (Anlage 1) aufgeführt sind. |
(2) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, das in Absatz 1 Nr. 2 genannte Verzeichnis durch Verordnung zu ändern, wenn
1. |
ein Gewässer aufgrund von § 2 des Bundeswasserstraßengesetzes Bundeswasserstraße geworden ist oder die Eigenschaft als Bundeswasserstraße verloren hat, |
2. |
fehlerhafte Angaben in dem Verzeichnis nach Absatz 1 Nr. 2 anzupassen sind. |
(3) 1Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, die fertig gestellten und aus der Bergaufsicht entlassenen Tagebaurestseen
1. |
Concordia Nachterstedt, hervorgehend aus dem Restloch Schadeleben, |
2. |
Geiseltalsee, hervorgehend aus dem Restloch Mücheln, |
3. |
Goitzsche, hervorgehend aus den Restlöchern Mühlbeck, Niemegk, Döbern und Bärenhof, |
4. |
Golpa Nord, hervorgehend aus dem Restloch Golpa Nord, |
5. |
Rösa, hervorgehend aus dem Restloch Rösa, |
einschließlich der jeweils bedeutendsten Abläufe aufgrund ihrer erheblichen wasserwirtschaftlichen Bedeutung durch Verordnung in das in Absatz 1 Nr. 2 genannte Verzeichnis aufzunehmen. 2§ 6 Abs. 3 gilt entsprechend für das Eigentum an den Tagebaurestseen und den Abläufen, das bei Inkrafttreten einer Verordnung nach Satz 1 besteht.
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