(1) 1Die §§ 45 bis 47 gelten auch für andere als die in § 44 bezeichneten Stauanlagen und Wasserspeicher, wenn die Wasserbehörde feststellt, dass bei einem Bruch der Anlage erhebliche Gefahren drohen. 2Die Feststellung ist dem Betreiber mitzuteilen und im Amtsblatt der Wasserbehörde sowie ortsüblich bekannt zu machen.

 

(2) Die §§ 45 bis 47 gelten auch entsprechend für andere als die in § 44 und in Absatz 1 bezeichneten Stauanlagen, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge