(1) Ergänzend zu § 42 des Wasserhaushaltsgesetzes kann die Wasserbehörde im Streitfall bestimmen, wem und in welchem Umfang die Unterhaltung, eine Kostenbeteiligung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung obliegt.

 

(2) Wird ein Gewässer von einem anderen als dem zu seiner Unterhaltung Verpflichteten ausgebaut, so hat der Ausbauunternehmer das ausgebaute Gewässer, wenn die Unterhaltungspflicht streitig ist, so lange selbst zu unterhalten, bis durch unanfechtbare Entscheidung bestimmt ist, wem die Unterhaltungspflicht obliegt.

 

(3) Die Wasserbehörde kann Regelungen nach § 42 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Verordnung treffen (Unterhaltungsordnung).

[1] (zu § 42 WHG)

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