(1) Die obere Wasserbehörde kann im Benehmen mit der oberen Kommunalaufsichtsbehörde Gemeinden zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben der Trinkwasserversorgung und der Abwasserbeseitigung zu einem Zweckverband zusammenschließen oder einem bestehenden Zweckverband anschließen, wenn für den Zusammenschluss oder Anschluss ein dringendes öffentliches Bedürfnis besteht.

 

(2) 1Die obere Wasserbehörde unterrichtet die Beteiligten über ihr Vorhaben und gibt ihnen auf, sich innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist zu einigen. 2Einigen sich die Beteiligten innerhalb der Frist nicht, kann die obere Wasserbehörde den Zusammenschluss der Beteiligten zu einem Zweckverband oder den Anschluss an einen bestehenden Zweckverband verfügen. 3Sie erlässt gleichzeitig die Verbandssatzung oder im Falle des Anschlusses an einen bestehenden Zweckverband deren Änderung. 4Vor ihrer Entscheidung hat die obere Wasserbehörde den Beteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Auffassung in einer mündlichen Verhandlung darzulegen.

 

(3) 1Für den Pflichtverband gelten die Vorschriften über Freiverbände, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Erforderlichenfalls hat die Verbandssatzung eines Pflichtverbandes dessen Ausstattung mit Dienstkräften und Verwaltungseinrichtungen zu regeln.

 

(4) Für einen Pflichtverband kann die obere Wasserbehörde den Ausgleich von Vor- und Nachteilen, die sich aus der Bildung des Zweckverbandes ergeben, regeln, wenn sie einen solchen für erforderlich hält und die betreffenden Beteiligten sich nicht innerhalb einer von der oberen Wasserbehörde gesetzten angemessenen Frist einigen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge