(1) 1Bei Gewässern zweiter Ordnung kann die Wasserbehörde, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, den Unterhaltungspflichtigen zum Ausbau eines Gewässers und seiner Ufer verpflichten. 2Die Aufgabe nach Satz 1 ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung.

 

(2) Die Wasserbehörde kann bestimmen, dass der zur Unterhaltung eines Gewässers zweiter Ordnung Verpflichtete ein nicht naturnah ausgebautes Gewässer in einem angemessenen Zeitraum wieder in einen naturnahen Zustand zurückführt.

 

(3) Legt die Ausbauverpflichtung, die nicht unter Absatz 4 fällt, dem Unterhaltungspflichtigen Lasten auf, die in keinem Verhältnis zu dem ihm dadurch erwachsenen Vorteil oder zu seiner Leistungsfähigkeit stehen, so kann der Ausbau nur erzwungen werden, wenn das Land sich an der Aufbringung der Kosten angemessen beteiligt und der Verpflichtete hierdurch ausreichend entlastet wird.

 

(4) 1Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, Ausbaumaßnahmen nach Absatz 2 für verbindlich zu erklären, soweit Haushaltsmittel für eine Erstattung der Kosten zur Verfügung stehen. 2Diese Ausbaumaßnahmen sind als öffentlich-rechtliche Verpflichtung von den Unterhaltungspflichtigen umzusetzen. 3Mit dem zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten ist über Art und Umfang der Maßnahmen Einvernehmen herzustellen. 4Das Land erstattet die Kosten des Ausbaus. 5Die Ermächtigung nach Satz 1 kann auf eine andere Stelle übertragen werden.

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