(1) 1Der Träger der Hochwasserschutzmaßnahme hat zur Erfüllung seiner Aufgaben das Enteignungsrecht. 2Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines planfestgestellten oder plangenehmigten Vorhabens notwendig ist. 3Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. 4Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

 

(2) Der vollziehbare festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

 

(3) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

 

(4) Im Übrigen gilt das Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt.

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