(1) 1Jede Benutzung des Deiches (Nutzung und Benutzen), außer zum Zweck der Deichunterhaltung durch den dazu Verpflichteten, ist verboten. 2Das gilt entsprechend für natürliche Bodenerhebungen, die im Zuge eines Deiches liegen und dessen Zweck erfüllen. 3Deichverteidigungswege dürfen betreten und mit Fahrrädern ohne Motorkraft befahren werden, soweit der zur Deichunterhaltung Verpflichtete dies durch Beschilderung erlaubt; § 11 des Feld- und Forstordnungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) 1Der zur Deichunterhaltung Verpflichtete kann mit Interessierten abweichend vom Verbot des Absatzes 1 eine Benutzung vereinbaren, sofern nicht die Wasserbehörde nach § 97 Abs. 3 Satz 2 zuständig ist. 2Mit den Eigentümern und Nutzungsberechtigten von in Deichschutzstreifen gelegenen Grundstücken gilt die Benutzung für diesen Teil des Deiches im Rahmen der gewöhnlichen Grundstücksnutzung als vereinbart; Gleiches gilt für die Zulassung der beim Inkrafttreten dieser Vorschrift bestehenden Gebäude und sonstigen Anlagen. 3Eine Benutzung und Zulassung nach Satz 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn die Sicherheit des Deiches nicht gewährleistet ist; insbesondere das Pflügen des Bodens ist unzulässig.
(3) 1Die Vereinbarung zur Benutzung ist kündbar. 2Sie muss gekündigt werden, wenn die Benutzung den Bestand des Deiches gefährdet.
(4) 1Bei Kündigung der Vereinbarung hat deren Inhaber keinen Anspruch auf Entschädigung. 2Er hat auf seine Kosten Anlagen zu beseitigen und den alten Zustand wiederherzustellen, wenn es der zur Deichunterhaltung Verpflichtete verlangt.
(5) Werden die Abmessungen des Deiches geändert, so gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauanlagen dürfen nur erteilt werden, wenn die Benutzung nach Absatz 2 vereinbart ist.
(7) Ist für eine Anlage eine Benutzung vereinbart worden, so hat deren Inhaber dem zur Deichunterhaltung Verpflichteten alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Anlage zusätzlich entstehen; dies gilt auch, wenn die Abmessungen des Deiches geändert werden.
(8) Wird die Alarmstufe III oder IV gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 der Verordnung über den Hochwassermeldedienst vom 18. August 1997 (GVBl. LSA S. 778), geändert durch § 4 der Verordnung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 536) in der jeweils geltenden Fassung, ausgerufen, ist das Betreten und Befahren der Deiche nur Einsatzkräften, die mit der Abwehr der Wassergefahr betraut sind, erlaubt.