(1) Zuständig für die Bewertung von Hochwasserrisiken und Bestimmung von Risikogebieten nach § 73 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, für die Zuordnung nach § 73 Abs. 3 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und für die Erstellung von Gefahren- und Risikokarten nach § 74 des Wasserhaushaltsgesetzes ist das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.

 

(2) 1Risikomanagementpläne nach § 75 des Wasserhaushaltsgesetzes sind als Fachpläne vom für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium oder der von ihr bestimmten Stelle aufzustellen. 2Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich davon berührt wird, sind zu beteiligen.

 

(3) Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt erarbeitet die fachlichen Grundlagen.

 

(4) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle ist für den Vollzug des § 79 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zuständig.

 

(5) Zuständig für die nach § 80 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderliche Koordinierung der Erstellung und Aktualisierung der Risikomanagementpläne mit den Bewirtschaftungsplänen ist das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.

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