(1) 1Der Ausgleich nach § 19 Abs. 4 WHG ist für erhöhte Anforderungen in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten oder bei Anordnungen nach § 112 Abs. 1 zum Schutz künftiger Wasser- und Heilquellenschutzgebiete an den Nutzungsberechtigten zu leisten; als Anordnung nach § 19 Abs. 2 WHG gelten auch für Wasser- und Heilquellenschutzgebiete erlassene Verbote oder Beschränkungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. 2Der Ausgleich bemisst sich nach den Ertragseinbußen oder Mehraufwendungen gegenüber einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. 3Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen.
(2) 1Zur Zahlung verpflichtet ist derjenige, der in einem Wasser- oder Heilquellenschutzgebiet oder in einem Gebiet, in dem Anordnungen nach § 112 Abs. 1 getroffen worden sind, Wasser entnimmt oder hierzu befugt ist und durch die ausgleichspflichtige Maßnahme begünstigt wird. 2Liegen mehrere Wasserentnehmer in einem Schutzgebiet oder überschneiden sich Schutzgebiete, sind die Wasserentnehmer Gesamtschuldner. 3Wird das Wasservorkommen zum Zwecke der künftigen Wasserversorgung geschützt, ohne dass bereits ein Träger feststeht, sind die Ausgleichszahlungen vom Land zu leisten. 4Wer künftig Wasser in diesem Gebiet entnimmt, hat dem Land entstandene Aufwendungen zu erstatten.
(3) Ein Ausgleich wird nicht geleistet, soweit die wirtschaftlichen Nachteile
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50 Euro pro Jahr und Betrieb nicht übersteigen, |
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durch zumutbare Maßnahmen auf den betroffenen Flächen ausgeglichen werden können oder |
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durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden. |
(4) 1Der Ausgleich ist durch einen für das Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. 2§ 101 Abs. 7 gilt entsprechend. 3Der Anspruch entfällt, wenn ein Antrag nicht bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres gestellt wird. 4Wird die Ausgleichszahlung ganz oder teilweise verweigert, kann binnen einer Notfrist von einem Monat Klage vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden.
(5) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Verfahrensregelungen, insbesondere über die Mitwirkungsbefugnisse des Landesamts für Landwirtschaft und Ländlichen Raum, treffen.
(5) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung die Höhe und die Pauschalierung des Ausgleichs regeln, Verfahrensregelungen treffen, insbesondere über die Mitwirkungsbefugnisse der Ämter für Landwirtschaft, der Ämter für Landentwicklung und Flurneuordnung, und Näheres zur Ausgleichspflicht der Gesamtschuldner untereinander nach Absatz 2 Satz 2 bestimmen.
(6) Verstößt der Nutzungsberechtigte gegen eine Schutzbestimmung, Anordnung oder Auflage, die sich auf die Bewirtschaftung bezieht, kann die Ausgleichszahlung ganz oder teilweise versagt oder auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückverlangt werden.
(7) Die mit der Überwachung betrauten Behörden sind befugt, Boden-, Pflanzen-, Düngemittel- und Pflanzenschutzmittelproben ohne Entschädigung zu entnehmen.
(8) Für Anordnungen bei der Rückgewinnung von Rückhalteflächen nach § 31b Abs. 2 Satz 8 WHG gelten die Absätze 1 sowie 3 bis 7 entsprechend.