(1) 1Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zugleich[1] [Bis 31.12.2018: Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie ist] die technische Fachbehörde für alle Angelegenheiten der Wasserwirtschaft und der Gewässerökologie. 2Es[2] [Bis 31.12.2018: Sie] nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. |
die Erarbeitung wasserwirtschaftlicher Grundlagen, |
2. |
die Ermittlung und Bewertung der nach Menge und Güte erforderlichen Daten für die Ordnung des Wasserhaushalts, |
3. |
alle Angelegenheiten der Hydrogeologie, |
4. |
die Erarbeitung und Bereitstellung hydrogeologisch-bodenkundlicher Grundlagen für Wasser- und Heilquellenschutzgebiete, |
5. |
die Mitwirkung bei der Ermittlung des für die Wasserwirtschaft bedeutsamen Stands der Technik und dessen Weiterentwicklung, |
6. |
die Wahrnehmung des überregionalen Warndienstes der Wasserwirtschaft, |
8. |
die Wahrnehmung des Hochwasserwarn- und Hochwassermeldedienstes und |
9. |
die Durchführung von Probenahmen, deren Untersuchung und Auswertung. |
3Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz[3] [Bis 31.12.2018: Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie] errichtet und betreibt die zur Erfüllung seiner[4] [Bis 31.12.2018: ihrer] Aufgaben not- wendigen Mess-, Beobachtungs- und Untersuchungseinrichtungen. 4Es[5] [Bis 31.12.2018: Sie] nimmt die Aufgaben des Landes nach § 67 Abs. 5 Satz 1 bei Talsperren der Anlage 5 wahr.
(2) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz[6] [Bis 31.12.2018: Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie] nimmt die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung, der Deiche nach Anlage 6 des Gesetzes sowie der sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen, die im Eigentum des Landes stehen, wahr.
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