(1) 1Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zugleich[1] [Bis 31.12.2018: Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie ist] die technische Fachbehörde für alle Angelegenheiten der Wasserwirtschaft und der Gewässerökologie. 2Es[2] [Bis 31.12.2018: Sie] nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

 

1.

die Erarbeitung wasserwirtschaftlicher Grundlagen,

 

2.

die Ermittlung und Bewertung der nach Menge und Güte erforderlichen Daten für die Ordnung des Wasserhaushalts,

 

3.

alle Angelegenheiten der Hydrogeologie,

 

4.

die Erarbeitung und Bereitstellung hydrogeologisch-bodenkundlicher Grundlagen für Wasser- und Heilquellenschutzgebiete,

 

5.

die Mitwirkung bei der Ermittlung des für die Wasserwirtschaft bedeutsamen Stands der Technik und dessen Weiterentwicklung,

 

6.

die Wahrnehmung des überregionalen Warndienstes der Wasserwirtschaft,

 

7.

die Überwachung des Zustands und der Benutzung der Gewässer erster Ordnung, der Ufer, der Deiche und der Überschwemmungsgebiete an Gewässern erster Ordnung in wasserwirtschaftlicher und gewässerökologischer Hinsicht,

 

8.

die Wahrnehmung des Hochwasserwarn- und Hochwassermeldedienstes und

 

9.

die Durchführung von Probenahmen, deren Untersuchung und Auswertung.

3Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz[3] [Bis 31.12.2018: Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie] errichtet und betreibt die zur Erfüllung seiner[4] [Bis 31.12.2018: ihrer] Aufgaben not- wendigen Mess-, Beobachtungs- und Untersuchungseinrichtungen. 4Es[5] [Bis 31.12.2018: Sie] nimmt die Aufgaben des Landes nach § 67 Abs. 5 Satz 1 bei Talsperren der Anlage 5 wahr.

 

(2) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz[6] [Bis 31.12.2018: Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie] nimmt die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung, der Deiche nach Anlage 6 des Gesetzes sowie der sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen, die im Eigentum des Landes stehen, wahr.

[1] Geändert durch Thüringer Verwaltungsreformgesetz 2018 (ThürVwRG 2018). Anzuwenden ab 01.01.2019.
[2] Geändert durch Thüringer Verwaltungsreformgesetz 2018 (ThürVwRG 2018). Anzuwenden ab 01.01.2019.
[3] Geändert durch Thüringer Verwaltungsreformgesetz 2018 (ThürVwRG 2018). Anzuwenden ab 01.01.2019.
[4] Geändert durch Thüringer Verwaltungsreformgesetz 2018 (ThürVwRG 2018). Anzuwenden ab 01.01.2019.
[5] Geändert durch Thüringer Verwaltungsreformgesetz 2018 (ThürVwRG 2018). Anzuwenden ab 01.01.2019.
[6] Geändert durch Thüringer Verwaltungsreformgesetz 2018 (ThürVwRG 2018). Anzuwenden ab 01.01.2019.

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