(1) Für die Planfeststellung gelten die Bestimmungen des Teils V Abschnitt 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) mit folgenden Maßgaben:
1. |
Es sind nicht § 73 Abs. 1 und 9 sowie § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 6 und 7 VwVfG anzuwenden. |
2. |
Sind Privatrechte streitig, so kann den Beteiligten aufgegeben werden, eine Entscheidung der ordentlichen Gerichte herbeizuführen. |
4. bis 5. (weggefallen)
6. |
Den Verfahrensbeteiligten, die nicht Antragsteller sind, ist die Entscheidung ohne die zugehörigen Planunterlagen mit dem Hinweis zuzustellen, wo diese eingesehen werden können. |
(2) Für das Bewilligungsverfahren und für das Verfahren für eine gehobene Erlaubnis gilt Absatz 1 mit folgender Maßgabe entsprechend:
1. |
Außer den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Bestimmungen sind auch die §§ 75, 77 und 78 ThürVwVfG nicht anzuwenden. |
2. |
Der Bescheid hat auch folgende Angaben zu enthalten:
|
3. |
Die Nachprüfung des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren entfällt nicht nach § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 ThürVwVfG. |
(3) Für die Plangenehmigung nach § 31 Abs. 3 WHG ist § 74 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 ThürVwVfG nicht anzuwenden.
(4) Betrifft ein Erlaubnisverfahren eine Gewässerbenutzung von erheblicher Bedeutung für den Wasser- und Naturhaushalt, kann die Wasserbehörde das Vorhaben öffentlich bekannt machen und mit den Beteiligten erörtern.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen