(1) 1Die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Entschädigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung außerhalb eines Enteignungsverfahrens ist zusammen mit dem belastenden Verwaltungsakt nach Maßgabe des § 101 Abs. 2 und 3 zu treffen. 2Im Übrigen gilt für die Höhe der Entschädigung, das Verfahren und den Rechtsweg das Thüringer Enteignungsgesetz entsprechend.

 

(2) 1Vor Festsetzung der Entschädigung hat die zuständige Behörde auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. 2Kommt eine Einigung zustande, so ist eine Niederschrift aufzunehmen. 3Die Niederschrift hat zu enthalten:

 

1.

Ort und Zeit der Verhandlung,

 

2.

die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf oder Gewerbe, Wohnort und Anschrift,

 

3.

die Erklärungen der Beteiligten.

4Die Niederschrift ist den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. 5In der Niederschrift ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist.

 

(3) 1Die Beteiligten können ihre Einigung auch durch übereinstimmende schriftliche Erklärungen der zuständigen Behörde zur Kenntnis bringen. 2In diesem Falle setzt die zuständige Behörde die Entschädigung entsprechend den Erklärungen der Beteiligten fest. 3Diese Festsetzung kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche und nur mit der Begründung angefochten werden, die Erklärungen der Beteiligten seien nicht richtig wiedergegeben.

 

(4) 1Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die zuständige Behörde die Entschädigung fest. 2Der Bescheid hat die Angaben nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 zu enthalten. 3Er ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Beteiligten zuzustellen.

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