§ 129 Alte Rechte und alte Befugnisse
(1) 1Wasserrechtliche Entscheidungen, die nach dem Wassergesetz vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) und den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen und Durchführungsbestimmungen getroffen wurden oder aufgrund des genannten Wassergesetzes fortbestehen, behalten ihre Gültigkeit. 2Der § 15 Abs. 4 WHG ist entsprechend anwendbar.
(2) 1Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse bestimmen sich, soweit sie auf einem besonderen Titel beruhen, nach diesem, im Übrigen nach den bisherigen Gesetzen. 2Stehen Inhalt und Umfang eines alten Rechts oder einer alten Befugnis nicht oder nur teilweise fest, so werden sie auf Antrag ihres Inhabers von der Wasserbehörde festgestellt. 3Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Rechte Dritter werden von der Feststellung nicht berührt.
§ 130 Trinkwasservorbehalts-, Trinkwasserschutz- und Hochwassergebiete
(1) Die nach bisherigem Recht festgelegten Trinkwasservorbehaltsgebiete gelten als Wasservorbehaltsgebiete im Sinne dieses Gesetzes.
(2) 1Die nach bisherigem Recht festgelegten Trinkwasserschutzgebiete für die öffentliche Wasserversorgung gelten als Wasserschutzgebiete im Sinne dieses Gesetzes. 2Satz 1 gilt auch für die nach bisherigem Recht festgelegten Trinkwasserschutzgebiete, die nicht oder nicht mehr der öffentlichen Wasserversorgung dienen. 3Die Wasserbehörde hat Wasserschutzgebiete nach Satz 2 nach Inkrafttreten dieses Gesetzes daraufhin zu überprüfen, ob ihr Bestand unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 WHG notwendig ist. 4Die Wasserbehörde hat auch aufgrund eines begründeten Begehrens tätig zu werden. 5Im Ergebnis sind die Wasserschutzgebiete entweder neu festzulegen oder aufzuheben.
(3) Die Wasserbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von Verboten und Beschränkungen bestimmter Handlungen in den Gebieten nach den Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn das Verbot oder die Beschränkung zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde.
§ 131 Heilquellenschutz
(1) Die nach bisherigem Recht staatlich anerkannten Heilquellen gelten als staatlich anerkannte Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes.
(2) 1Die nach bisherigem Recht festgesetzten Heilquellenschutzgebiete gelten als Heilquellenschutzgebiete im Sinne dieses Gesetzes. 2Bis zum Erlass neuer Schutzvorschriften bedürfen in diesen Schutzgebieten, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, Bohrungen, Grabungen und andere Arbeiten, welche den Bestand oder die Beschaffenheit der Heilquelle beeinflussen können, einer Genehmigung; besondere Schutzvorschriften bleiben unberührt.
(3) Die Wasserbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen bestimmter Handlungen in Gebieten nach Absatz 2 zulassen, wenn das Verbot oder die Beschränkung zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde.
§ 132 Einschränkung von Grundrechten
Aufgrund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes; Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt werden.
§ 133 Anhängige Verfahren
(1) Auf die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren finden die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes Anwendung.
(2) 1§ 118 Abs. 3 findet keine Anwendung, wenn der Vorhabenträger den Antrag auf Zulassung des Vorhabens vor dem 14. März 1999 gestellt hat. 2Weiter gehende Vorschriften über die Voraussetzungen einer wirksamen Antragstellung bleiben unberührt.
§ 134 Umsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
(1) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium erlässt durch Rechtsverordnung die zur Durchführung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft und zur Umsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen sowie der hierzu im Wasserhaushaltsgesetz ergangenen Regelungsaufträge des Bundes an die Länder erforderlichen Vorschriften, um die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts so schützen und bewirtschaften zu können, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt (§ 1a Abs. 1 WHG), insbesondere über
1. |
qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer, |
2. |
Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen, |
3. |
den Schutz der Gewässer gegen Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, |
4. |
die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind, |
5. |
Anforderungen an den Bau und Betrieb von Anlagen, |
6. |
die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 5, ihre Kontrolle und Überwachung, |
7. |
Messmethoden und Messverfahren, |
8. |
den Austausch der Informationen und den Zugang zu ihnen, sowie die dazu erforderlichen Verfahren, |
9. |
die Erhebung von Daten über Emissionen mit Auswirkungen auf den Wasserhaushalt. |
(2) Das für das öffentliche Gesundheitswesen zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. EU Nr. L 64 S. 37) erforderlichen Rechtsverordnungen.
§ 135 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Ges...