(1) Die nach bisherigem Recht staatlich anerkannten Heilquellen gelten als staatlich anerkannte Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes.

 

(2) 1Die nach bisherigem Recht festgesetzten Heilquellenschutzgebiete gelten als Heilquellenschutzgebiete im Sinne dieses Gesetzes. 2Bis zum Erlass neuer Schutzvorschriften bedürfen in diesen Schutzgebieten, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, Bohrungen, Grabungen und andere Arbeiten, welche den Bestand oder die Beschaffenheit der Heilquelle beeinflussen können, einer Genehmigung; besondere Schutzvorschriften bleiben unberührt.

 

(3) Die Wasserbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen bestimmter Handlungen in Gebieten nach Absatz 2 zulassen, wenn das Verbot oder die Beschränkung zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde.

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