Im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. |
natürliche Gewässer: oberirdische Gewässer, die in einem natürlichen Bett fließen; natürliche Gewässer verlieren ihre Eigenschaft nicht durch künstliche Veränderung; |
2. |
erheblich veränderte oberirdische Gewässer: natürliche oberirdische Gewässer, die durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich verändert wurden; |
3. |
künstliche Gewässer: von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer; |
4. |
stehende Gewässer: oberirdische Gewässer ohne ständigen, natürlichen oberirdischen Abfluss; |
6. |
Grundwasserkörper: ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter; |
7. |
Einzugsgebiet: ein Gebiet, aus welchem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder Delta ins Meer gelangt; |
8. |
Teileinzugsgebiet: ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt; |
10. |
Kleinkläranlagen: Anlagen zur Behandlung häuslichen Abwassers, die für einen täglichen Abwasseranfall von nicht mehr als 8 m³ und nicht mehr als 50 Einwohnerwerten bemessen sind; |
11. |
Öffentlichkeit: einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen; |
12. |
Betroffene Öffentlichkeit: für die Beteiligung in Verfahren nach den §§ 118a und 118d Abs. 2 Satz 1 jede Person, deren Belange durch eine Entscheidung berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 2 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. |
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