(1) 1Die Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. 2Sie hat darin die Schutzbestimmungen und Anordnungen nach § 19 Abs. 2 WHG festzulegen und den Begünstigten zu bezeichnen. 3Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken können in der Rechtsverordnung auch zur Vornahme bestimmter Handlungen verpflichtet werden, soweit dies zur Erreichung der Schutzziele erforderlich ist. 4Festgesetzte Wasserschutzgebiete sollen im Liegenschaftskataster nachgewiesen werden.

 

(2) Die Wasserschutzgebiete können in Zonen mit verschiedenen Schutzbestimmungen eingeteilt werden.

 

(3) 1Für mehrere Wasserschutzgebiete kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung Anordnungen nach § 19 Abs. 2 WHG zum Gewässerschutz treffen. 2Die Befugnisse der oberen Wasserbehörde bleiben unberührt. 3Der § 117 Abs. 1 und 3 findet keine Anwendung.

 

(4) Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten nach § 19 Abs. 2 WHG können von der Wasserbehörde durch Anordnung für den Einzelfall erlassen werden.

 

(5) 1Die Wasserbehörde kann auch außerhalb eines Wasserschutzgebietes Handlungen und Maßnahmen untersagen, wenn diese auf das Gewässer einwirken oder einwirken können und dadurch der Bestand einer Wasserversorgungsanlage gefährdet wird oder die Gefährdung eines für die Wasserversorgung benötigten Gewässers zu besorgen ist. 2Sind bereits Schäden entstanden, trifft die Wasserbehörde die zur Beseitigung und Sanierung erforderliche Anordnung. 3Der § 19 Abs. 3 WHG gilt entsprechend.

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