(1) 1Talsperren, Hochwasserrückhalte- und Pumpspeicherbecken, bei denen die Höhe des Absperrbauwerks vom tiefsten Punkt der Gründungssohle bis zur Krone mehr als fünf Meter beträgt oder der Gesamtstauraum gefüllt mehr als 100.000 Kubikmeter umfasst, dürfen nur nach einem Plan angelegt und geändert werden, der genaue Angaben über die gesamte Anlage, die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung enthält und alle Einrichtungen berücksichtigt, durch die Nachteile und Gefahren für andere und für die Gewässerökologie verhütet werden. 2Satz 1 gilt auch für Staustufen, bei denen die Höhe von der Sohle des Tosbeckens bis zur Überlaufkrone mehr als 2,5 Meter beträgt.

 

(2) Die Vorschriften, die für die in Absatz 1 genannten Anlagen gelten, sind auch auf andere Stauanlagen anzuwenden, wenn die Wasserbehörde feststellt, dass im Falle einer Störung der Anlage erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu befürchten sind.

 

(3) 1Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Vorschriften über Planung, Bau, Inbetriebnahme, Betrieb und Unterhaltung von Stauanlagen erlassen. 2Es kann insbesondere Regelungen treffen über Überwachungs- und Anordnungsbefugnisse der für die Talsperrenaufsicht zuständigen Behörde gegenüber dem Talsperrenunternehmer in den in Satz 1 genannten Phasen, um die Einhaltung der für Stauanlagen allgemein anerkannten Regeln der Technik sicherzustellen, oder über die Verpflichtung des Talsperrenunternehmers, eine Eigenüberwachung der Stauanlage durchzuführen.

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