(1) 1Die Abwasserbeseitigung obliegt den Gemeinden, in denen das Abwasser anfällt, soweit sie nicht nach Absatz 4 anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurde. 2Sie haben das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen. 3Die Beseitigungspflicht umfasst auch das Entnehmen und Transportieren

 

1.

des angefallenen Schlamms aus Kleinkläranlagen und

 

2.

des Grubeninhalts aus abflusslosen Gruben.

 

(2) 1Angefallenes Abwasser ist dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen. 2Die Beseitigungspflichtigen können, soweit anderweitig nichts geregelt ist, bestimmen, wie ihnen das angefallene Abwasser zu überlassen ist. 3Sie können insbesondere vorschreiben, dass Abwasser vor der Überlassung behandelt werden muss.

 

(3) 1Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach Absatz 1 und zur Überlassung des Abwassers nach Absatz 2 entfällt

 

1.

für Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im Außenbereich abfließt,

 

2.

für Niederschlagswasser, das verwertet, versickert oder im Rahmen der Ausübung des Gemeingebrauchs nach § 37 Abs. 1 Satz 2 in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird,

 

3.

für Abwasser, das bei der Mineralgewinnung oder beim Gebrauch von Wärmepumpen anfällt,

 

4.

für Schmutzwasser und Klärschlamm im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 aus land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder Gärtnereibetrieben, soweit das Schmutzwasser oder der Klärschlamm in dem Betrieb, in dem sie anfallen, verwertet werden,

 

5.

für Abwasser, dessen Einleitung in ein Gewässer wasserrechtlich erlaubt ist, für die Dauer der Erlaubnis,

 

6.

für verunreinigtes Wasser, das im Rahmen einer Grundwassersanierung mit Zustimmung der Wasserbehörde entnommen und nach einer Behandlung wieder versickert oder in ein Oberflächengewässer eingeleitet wird,

 

7.

auf Antrag durch Entscheidung der Wasserbehörde, wenn eine anderweitige Beseitigung des Abwassers aus Gründen des Gewässerschutzes oder wegen eines unvertretbar hohen Aufwands zweckmäßig ist und Belange der öffentlichen Abwasserbeseitigung dem nicht entgegenstehen; die Antragstellung durch einen Dritten genügt, wenn der Beseitigungspflichtige zustimmt; nach dem zwölften Monat ab dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes ist der Antrag abzulehnen, wenn der Beseitigungspflichtige kein Abwasserbeseitigungskonzept nach § 58a veröffentlicht hat.

2Zur Beseitigung dieses Abwassers ist derjenige verpflichtet, bei dem das Abwasser anfällt; anderweitige Regelungen in Ortssatzungen bleiben unberührt. 3In den Fällen des Satzes 1 Nr. 5 und 7 entfällt die Abwasserbeseitigungs- und Abwasserüberlassungspflicht nicht für den in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamm.

 

(4) 1Die Beseitigungspflichtigen können die Aufgaben nach Absatz 1, nach § 60 dieses Gesetzes und nach § 21a Abs. 1 WHG oder deren Durchführung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen, sie können insbesondere Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände bilden. 2Sie können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen. 3Wenn es aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist, können die Beseitigungspflichtigen auch zu Körperschaften des öffentlichen Rechts zusammengeschlossen werden.

 

(5) (weggefallen)

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