(1) 1Die Beseitigungspflichtigen nach § 58 Abs. 1 und 4 stellen für ihr gesamtes Gebiet schriftlich dar, wie das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser beseitigt wird (Abwasserbeseitigungskonzept). 2Das Abwasserbeseitigungskonzept enthält einen Erläuterungsbericht, Tabellen sowie Lage- und Übersichtspläne in einem prüffähigen Maßstab mit Angaben über

 

1.

vorhandene und geplante Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung, deren Einzugsgebiete und den Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme der geplanten Anlagen,

 

2.

nicht den Anforderungen des § 7a Abs. 1 WHG entsprechende Einleitungen aus öffentlichen Abwasseranlagen in Gewässer und den Zeitpunkt der vorgesehenen Anpassung der Einleitung an diese Anforderungen,

 

3.

die grundstücksgenaue Benennung der Teile des Entsorgungsgebietes, in denen das Abwasser nicht innerhalb der nächsten 15 Jahre durch Abwasseranlagen der Beseitigungspflichtigen abgeleitet werden soll (Direkteinleiter) sowie

 

4.

Gründe, die eine Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 rechtfertigen.

3Die betroffenen Behörden sind bei der Aufstellung des Abwasserbeseitigungskonzeptes zu beteiligen. 4Ihre Stellungnahmen sind dem Abwasserbeseitigungskonzept beizufügen. 5Das Abwasserbeseitigungskonzept muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach den §§ 25a bis 25d und § 33a WHG sowie § 25 dieses Gesetzes ausrichten, darf der Erreichung dieser Ziele nicht entgegenstehen und muss den im jeweiligen Maßnahmenprogramm nach § 36 WHG in Verbindung mit § 32 dieses Gesetzes gestellten Anforderungen entsprechen.

 

(2) 1Die Beseitigungspflichtigen machen das Abwasserbeseitigungskonzept innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes in geeigneter Weise bekannt. 2Die Beseitigungspflichtigen legen das veröffentlichte Abwasserbeseitigungskonzept der Wasserbehörde vor. 3Die Vorlage gilt als Antrag nach § 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 auf Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht für die Grundstücke, die nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden.

 

(3) 1Die Beseitigungspflichtigen schreiben das Abwasserbeseitigungskonzept regelmäßig in Abständen von sechs Jahren, gerechnet ab dem 1. Januar 2008, sowie bei wesentlichen Änderungen der bisher vorgesehenen Abwasserbeseitigung fort. 2Absatz 2 gilt mit Ausnahme der in Satz 1 geregelten Frist entsprechend.

 

(4) Vor dem Ablauf von 15 Jahren nach Inbetriebnahme einer Kleinkläranlage, die die Anforderungen nach Anhang 1 Buchst. C Abs. 1 der Abwasserverordnung (AbwV) vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) in der jeweils geltenden Fassung einhalten kann, sind die Beseitigungspflichtigen gehindert, den Anschluss des betreffenden Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage oder deren Benutzung vorzuschreiben, wenn

 

1.

die Kleinkläranlage aufgrund einer behördlichen Anordnung errichtet wurde oder

 

2.

das Grundstück in den Teilen des Entsorgungsgebiets liegt, in denen das Abwasser nicht innerhalb der nächsten 15 Jahre nach Bekanntmachung des Abwasserbeseitigungskonzepts durch Abwasseranlagen der Beseitigungspflichtigen abgeleitet werden soll, und für das Grundstück keine Abwasserbeseitigungspflicht nach § 58 Abs. 3 Satz 1 besteht.

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