(1) 1Die Unterhaltung der Gewässer ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. 2Sie wird unter Beachtung der Ergebnisse der Gewässerschau nach Maßgabe der von der obersten Wasserbehörde eingeführten Richtlinien durchgeführt.

 

(2) 1Durch die Unterhaltung der Gewässer sind auch das natürliche Erscheinungsbild sowie die ökologischen Funktionen der Gewässer zu erhalten und zu pflegen. 2Dazu gehören insbesondere die Erhaltung oder die Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation sowie die naturnahe Gestaltung des Uferbereiches und die Bekämpfung von Schädlingen, die die Standsicherheit von Uferböschungen und Dämmen beeinträchtigen. 3Die Regelungen des Artenschutzes sind zu beachten. 4Den Belangen des Hochwasserschutzes, der Fischerei, der Energieversorgung, der Erholung und der Schifffahrt ist Rechnung zu tragen.

 

(3) 1Befindet sich ein Gewässer in natürlichem oder naturnahem Zustand, so soll dieser Zustand erhalten werden. 2Nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sind, sofern nicht überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, in einem angemessenen Zeitraum wieder in einen naturnahen Zustand zurückzuführen. 3Die Wasserbehörde kann für Gewässer, die sich nicht in einem naturnahen Zustand befinden, Fristen bestimmen, innerhalb derer die Unterhaltungspflichtigen einen naturnahen Gewässerzustand herbeiführen müssen.

 

(4) 1Anlagen in und an Gewässern sind von ihren Eigentümern oder Besitzern so zu unterhalten und zu betreiben, dass die Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 nicht mehr erschwert wird, als den Umständen nach unvermeidbar ist. 2Mehraufwendungen sind dem Unterhaltungspflichtigen zu ersetzen. 3Ist strittig, wem die Unterhaltung einer Anlage am oder in einem Gewässer obliegt, so entscheidet die Wasserbehörde.

 

(5) 1Dem Land obliegt die Unterhaltung einschließlich des Betriebes und der Instandsetzung oder die Beseitigung der in Anlage 5 genannten Talsperren. 2Stellt die für die Talsperrenaufsicht zuständige Behörde fest, dass eine Talsperre nach Satz 1 oder eine nach der Beseitigung der Talsperre verbleibende Anlage am und im Gewässer allen maßgeblichen Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den maßgebenden bautechnischen Anforderungen genügt und teilt sie dies der Gemeinde, in deren Gebiet die Anlage liegt, mit, geht die Unterhaltungslast mit Beginn des ersten Tages des zweiten Jahres, das der Mitteilung folgt, auf die jeweilige Gemeinde über. 3Die Gemeinde nimmt diese Aufgabe im eigenen Wirkungskreis wahr. 4Das Land gewährt den Aufgabenträgern zur Deckung des aus der Erfüllung der Unterhaltungslast entstehenden Finanzbedarfs angemessene Finanzzuweisungen. 5Die Finanzzuweisung ist für jede Gemeinde auf der Grundlage des ermittelten regelmäßigen Aufwandes (Sach- und Personalkosten) festzulegen; sie kann auch pauschaliert werden.

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