(1) Die Unterhaltung der Deiche und der dazugehörenden Anlagen sowie anderer Hochwasserschutzanlagen, die in der Anlage 6 aufgeführt sind, obliegt dem Land.

 

(2) Die Unterhaltung der übrigen Deiche und der dazugehörenden Anlagen, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen, obliegt den Gemeinden oder den zur Unterhaltung gegründeten Verbänden.

 

(3) Die Unterhaltung der Deiche und der dazugehörenden Anlagen, die überwiegend den Interessen Einzelner dienen, ist Sache der Eigentümer und Besitzer der durch den Deich geschützten Grundstücke.

 

(4) Mit Zustimmung der Wasserbehörde können andere als die nach den Absätzen 2 und 3 Verpflichteten die Unterhaltungslast übernehmen.

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