(1) 1Auf Deichen und ihren beiderseitigen, vom Deichfuß aus mindestens drei Meter breiten Geländestreifen, sind das

 

1.

Entfernen der Grasnarbe,

 

2.

Halten von Geflügel,

 

3.

Weiden und Treiben von Vieh, außer Schafhütung,

 

4.

Lagern von Stoffen und beweglichen Sachen,

 

5.

Fahren mit Kraftfahrzeugen und Reiten

untersagt. 2Auf Deichen ist das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern untersagt. 3Die Wasserbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn sie der Unterhaltung des Deiches dienen oder öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

 

(2) An Deichen bedürfen einer Genehmigung der Wasserbehörde:

 

1.

der Einbau baulicher Anlagen,

 

2.

das Verlegen von Leitungen,

 

3.

das Anlegen von Überfahrten und Wegen,

 

4.

die Veränderungen am Deichkörper sowie

 

5.

die Durchführung baulicher Maßnahmen in einer geringeren Entfernung als fünf Meter zum Deichfuß.

 

(3) Die Anlieger und Hinterlieger von Deichen haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung wesentlich erschweren würde oder die Sicherheit des Deiches beeinträchtigen kann.

 

(4) Der § 30 Abs. 1 und 3 WHG gilt entsprechend.

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