(1) 1Die für Gewässerverunreinigungen Verantwortlichen haben die erforderlichen Maßnahmen zur Schadensermittlung und Schadensbegrenzung und zur Beseitigung von Verunreinigungen durchzuführen, soweit diese nicht bereits nach den Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes gefordert sind. 2Die Sanierung hat sich an den Bewirtschaftungszielen nach den §§ 25a bis 25d WHG und § 25 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie den jeweiligen Maßnahmenprogrammen nach § 36 WHG in Verbindung mit § 32 dieses Gesetzes auszurichten.

 

(2) 1Bei Verunreinigungen kann die Wasserbehörde verlangen, dass vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen nach Absatz 1 ein Sanierungsplan zu erstellen und die Genehmigung der Wasserbehörde einzuholen ist. 2Die Genehmigung schließt alle erforderlichen wasserbehördlichen Zulassungen ein.

 

(3) Das Recht zur Anordnung von Maßnahmen nach § 84 und besondere gesetzliche Regelungen zur Altlastensanierung bleiben unberührt.

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