Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken sind auf Anordnung der Wasserbehörde verpflichtet, zum Ermitteln gewässerkundlicher Grundlagen die Errichtung und den Betrieb von Messanlagen (Pegel, Durchfluss-, Grundwasser-, Niederschlags- und andere Messstellen) sowie die Durchführung von Probebohrungen und Pumpversuchen zu dulden.

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