(1) Soweit es die Vorbereitung und die Durchführung des Ausbaus, der Unterhaltung oder eines sonstigen Vorhabens erfordern, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke zu dulden, dass der Unternehmer oder dessen Beauftragte nach vorheriger Ankündigung Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen.

 

(2) Die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern haben nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird, soweit es zur Unterhaltung des Gewässers erforderlich ist.

 

(3) Der § 30 Abs. 3 WHG gilt entsprechend.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge