1.1 Definition
Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer in Betrieben der Privatwirtschaft. Grundlage seiner Arbeit ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Im BetrVG sind Anhörungs-, Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte des Betriebsrats vorgesehen. Seine Aufgabe ist es u. a. die Beschäftigung im Betrieb sowie die Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu fördern (vgl. § 80 BetrVG). Außerdem ergibt sich aus § 89 Abs. 1 BetrVG die Pflicht, aktiv an der Bekämpfung von Gefahren für Leben und Gesundheit teilzunehmen.
Der Betriebsrat muss den Unternehmer bzw. den verantwortlichen Vorgesetzten auf bestehende Mängel und die daraus resultierenden Gefahren hinweisen. Er kann allerdings nicht die Beseitigung der Mängel in eigener Regie veranlassen oder auf Kosten des Unternehmers neue Arbeitsmittel beschaffen. Der Betriebsrat hat keine Weisungsbefugnis, er ist lediglich beratend und überwachend tätig. Durch Vorbildfunktion kann er jedoch Beschäftigte zu sicherem Verhalten am Arbeitsplatz animieren.
Damit ist der Betriebsrat wichtiger Teil des betrieblichen Arbeitsschutzes. Um seiner Aufgabe gerecht zu werden, benötigt er Grundkenntnisse im Arbeitsschutz.
Bereiche des Arbeitsschutzes sind:
- Arbeitssicherheit zur Verhütung von Unfällen,
- Gesundheitsschutz zur Verhütung von arbeitsbedingten Erkrankungen und Berufskrankheiten.
In der Praxis beauftragt der Unternehmer Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt zur Beratung und Unterstützung. Beide müssen mit dem Betriebsrat zusammenarbeiten. Weitere Pflichten gegenüber dem Betriebsrat sind (vgl. § 9 ASiG):
- über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten,
- auf sein Verlangen in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.
1.2 Verantwortung des Arbeitgebers
Der Unternehmer trägt die Verantwortung, dass Vorschriften eingehalten werden. Damit der Betriebsrat seine Pflichten erfüllen kann, muss der Arbeitgeber ihn über sämtliche Angelegenheiten, die zu seinem Aufgabenbereich gehören, rechtzeitig und umfassend unterrichten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Dies betrifft u. a.:
- Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen (z. B. staatliche Behörden, Berufsgenossenschaft, § 89 Abs. 2 BetrVG).
- Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, technischen Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitsplätzen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitnehmer (§ 90 BetrVG).
Was bedeutet rechtzeitig?
Die Unterrichtung des Betriebsrats muss so rechtzeitig erfolgen, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können (§ 90 Abs. 1 und 2 BetrVG).
Bei Abweichen von einer Unfallverhütungsvorschrift ist eine Ausnahmegenehmigung der Berufsgenossenschaft erforderlich. Der Unternehmer muss diese bei der Berufsgenossenschaft schriftlich beantragen und die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 DGUV-V 1).
Der Arbeitgeber muss
- den Betriebsrat über alle meldepflichtigen Arbeitsunfälle informieren. Der Betriebsrat muss die Unfallanzeigen unterschreiben (§ 193 Abs. 5 SGB VII);
- dem Betriebsrat Kopien von Mitteilungen an die zuständigen Behörden zur Kenntnis geben (Meldepflichten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach GefStoffV).
Bedeutung der Unterschrift auf der Unfallanzeige
Die Unterschrift belegt nur, dass der Betriebsrat die Unfallanzeige gesehen hat, sagt jedoch nichts darüber aus, ob der Unfallhergang zutreffend dargestellt ist. Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung, dass die Unfallanzeige sachlich richtig ist.
Der Betriebsrat muss hinzugezogen werden zu
- Unfalluntersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen mit der Berufsgenossenschaft und den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden sowie den sonstigen in Betracht kommenden Stellen (z. B. Feuerwehr, Bauaufsicht) (§ 89 Abs. 2),
- Besprechungen mit Sicherheitsbeauftragten (§ 89 Abs. 4).
Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat Niederschriften über diese Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen aushändigen (§ 89 Abs. 5 BetrVG).
1.3 Aufgaben des Betriebsrats
1.3.1 Überwachen
Rechte und Pflichten des Betriebsrats bestehen v. a. darin zu überwachen, ob die Vorschriften zum Schutz für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten eingehalten werden, und zwar sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer. Dazu gehört, dass:
1.3.2 Mitwirken – Mitbestimmen
Der Betriebsrat hat Beteiligungs- bzw. Mitbestimmungsrechte. Dies betrifft u. a.