1.3.1 Überwachen

Rechte und Pflichten des Betriebsrats bestehen v. a. darin zu überwachen, ob die Vorschriften zum Schutz für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten eingehalten werden, und zwar sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer. Dazu gehört, dass:

[1] Vgl. BGHW, Merkblatt 113: Der Betriebsrat im Arbeitsschutz.

1.3.2 Mitwirken – Mitbestimmen

Der Betriebsrat hat Beteiligungs- bzw. Mitbestimmungsrechte. Dies betrifft u. a.

2 vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder arbeiten im Arbeitsschutzausschuss (s. § 11 ASiG) mit. Der Ausschuss trifft sich mind. einmal vierteljährlich, um Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.

1.3.3 Verbesserungen von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

Der Betriebsrat hat das Recht und die Pflicht, Maßnahmen zur Verbesserung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten beim Arbeitgeber zu beantragen.

Er sollte sich deshalb an Begehungen mit Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt und Sicherheitsbeauftragten beteiligen.

 
Wichtig

Begehung beim Abteilungsleiter anmelden

Betriebsräte sollten sich bei Rundgängen durch den Betrieb beim zuständigen Abteilungsleiter unter Angabe des Besuchsgrundes anmelden. Das Landesarbeitsgericht Bayern ist der Auffassung, dass der Betriebsrat sogar dazu verpflichtet ist (LAG Nürnberg, Beschluss vom 18.10.1993, 7 TaBV 13/93).

Um seine Aufgabe zu erfüllen, hat der Betriebsrat auch das Recht

  • von sich aus an den Arbeitgeber heranzutreten und um Informationen zu bitten oder sich selbst Informationen zu verschaffen,
  • nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber einen Sachverständigen hinzuzuziehen (§ 80 Abs. 3 BetrVG).

1.3.4 Zusammenarbeit mit der Berufsgenossenschaft und sonstigen Stellen

Der Betriebsrat muss die Berufsgenossenschaft, die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden und sonstige Stellen bei der Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren durch Anregung, Beratung und Auskunft unterstützen.[1]

[1] Vgl. BGHW, Merkblatt 113: Der Betriebsrat im Arbeitsschutz.

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