1.3.1 Überwachen
Rechte und Pflichten des Betriebsrats bestehen v. a. darin zu überwachen, ob die Vorschriften zum Schutz für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten eingehalten werden, und zwar sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer. Dazu gehört, dass:
- die Arbeitsschutzorganisation den Vorgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) und der Unfallverhütungsvorschriften entspricht,
- Arbeitsstätten, -mittel und -abläufe sicher gestaltet sind,
- Gefährdungsbeurteilungen und daraus abgeleitete Schutzmaßnahmen durchgeführt werden,
- die erforderlichen Betriebsanweisungen vorliegen,
- die Unterweisungen rechtzeitig und regelmäßig durchgeführt werden und sowohl die Beschäftigten diese Verhaltensvorschriften befolgen als auch die Vorgesetzten auf deren Einhaltung achten,
- die Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, die Belange des Arbeitsschutzes regeln, eingehalten werden.[1]
1.3.2 Mitwirken – Mitbestimmen
Der Betriebsrat hat Beteiligungs- bzw. Mitbestimmungsrechte. Dies betrifft u. a.
- Bestellung oder Abberufung eines Betriebsarztes bzw. einer Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie Erweiterung oder Einschränkung ihrer Aufgaben (§ 9 Abs. 3 ASiG),
- Betreuungsform (überbetrieblicher Dienst oder eigene Mitarbeiter),
- Bestellung von Sicherheitsbeauftragten nach § 22 Abs. 1 SGB VII,
- Gefährdungsbeurteilung (BAG, 8.6.2004, 1 ABR 13/03),
- Unterweisung der Beschäftigten nach § 12 ArbSchG,
- Auswahl Persönlicher Schutzausrüstungen,
- Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung (§ 91 BetrVG).
2 vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder arbeiten im Arbeitsschutzausschuss (s. § 11 ASiG) mit. Der Ausschuss trifft sich mind. einmal vierteljährlich, um Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.
1.3.3 Verbesserungen von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Der Betriebsrat hat das Recht und die Pflicht, Maßnahmen zur Verbesserung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten beim Arbeitgeber zu beantragen.
Er sollte sich deshalb an Begehungen mit Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt und Sicherheitsbeauftragten beteiligen.
Begehung beim Abteilungsleiter anmelden
Betriebsräte sollten sich bei Rundgängen durch den Betrieb beim zuständigen Abteilungsleiter unter Angabe des Besuchsgrundes anmelden. Das Landesarbeitsgericht Bayern ist der Auffassung, dass der Betriebsrat sogar dazu verpflichtet ist (LAG Nürnberg, Beschluss vom 18.10.1993, 7 TaBV 13/93).
Um seine Aufgabe zu erfüllen, hat der Betriebsrat auch das Recht
- von sich aus an den Arbeitgeber heranzutreten und um Informationen zu bitten oder sich selbst Informationen zu verschaffen,
- nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber einen Sachverständigen hinzuzuziehen (§ 80 Abs. 3 BetrVG).
1.3.4 Zusammenarbeit mit der Berufsgenossenschaft und sonstigen Stellen
Der Betriebsrat muss die Berufsgenossenschaft, die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden und sonstige Stellen bei der Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren durch Anregung, Beratung und Auskunft unterstützen.[1]
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